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Trennungsunterhalt: Besteht ein Anspruch, oder nicht?

Puppen als Symbol für Familienrecht

Sie möchten sich von Ihrem Ehepartner trennen, wissen aber nicht, ob ein Anspruch auf Unterhalt besteht? In diesem Fall berate ich, Rechtsanwältin Julia Müller, Sie gerne bezüglich Ihrer Fragen zum Familienrecht und zu Ihren konkreten Ansprüchen. Meine Rechtsanwaltskanzlei befindet sich am Rande von Berlin-Köpenick, sodass ich Ihnen bei sämtlichen familiären Streitigkeiten in und um Berlin juristisch zur Seite stehen kann.

Voraussetzungen für Trennungsunterhalt

Der Trennungsunterhalt kann in der Trennungsphase einer Ehe verlangt werden und darf nicht mit dem Scheidungsunterhalt, der erst mit dem Eintritt der Scheidung ermöglicht wird, verwechselt werden. Unter folgenden Voraussetzungen besteht ein Recht auf Unterhalt:

  • Eine Trennung von Tisch und Bett beider Ehegatten (keine zwingende Wohnraumtrennung)
  • Der momentane Bestand einer Ehe (Trennungsjahr)
  • Leistungsfähigkeit des zahlungspflichtigen Ehegatten

In den folgenden Fällen kann kein Lebensunterhalt beansprucht werden:

  • Die Ehe dauerte nur wenige Wochen an und es kam zu keiner festen Prägung ehelicher Verhältnisse.
  • Die Ehegatten haben keine gemeinsamen Kinder und haben das gleiche Einkommen.

Egal, ob Sie von Ihrem (Noch-) Ehepartner Unterhalt verlangen möchten oder selbst unterhaltspflichtig sind – besuchen Sie mich in meiner Kanzlei in Schöneiche bei Berlin und lassen Sie sich unverbindlich beraten!

Höhe des Trennungsunterhalts ermitteln

Die Höhe des Trennungsunterhalts ist vom Einkommen beider Ehepartner abhängig. Vom gemeinsamen Bruttoeinkommen werden bestimmte Verpflichtungen (Miete, Versicherungen) abgezogen, was das bereinigte Nettoeinkommen ergibt. Wenn beide Ehegatten berufstätig sind, steht jedem die hälfte der Summe des Nettoeinkommens zu. Sollte nur ein Partner erwerbstätig sein, bekommt er einen „Bonus“ von einem Siebtel. Dadurch hat der zahlungspflichtige Partner einen Anspruch auf vier Siebtel des bereinigten Nettoeinkommens und die andere Partei auf drei Siebtel.

Sollten Sie Fragen rund um Ihre Scheidung oder zu Unterhaltsberechnungen haben, scheuen Sie sich nicht, in meiner Kanzlei in Schöneiche bei Berlin vorbeizuschauen!

Wann und wie der Trennungsunterhalt gezahlt wird

Ein Anspruch an eine Unterhaltszahlung während der Trennungszeit besteht, falls die Ehe eine längere Zeit über bestand und der eine Ehepartner währenddessen mehr verdient hat als der andere. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Mann Alleinverdiener war, während die Frau sich um die Kinder und den Haushalt kümmerte. In diesem Fall müsste die Frau auch während des Trennungsjahres (bis zur rechtskräftigen Scheidung) keine Arbeit aufnehmen, da in dieser Zeit die ehelichen Verhältnisse bestehen bleiben sollen.

Nach Abzug des Selbstbehalts (1.200 Euro) muss der zahlungspflichtige Ehegatte je nach Leistungsfähigkeit auch für den anderen Partner während des Trennungsjahres aufkommen. Sollten die Ehegatten gemeinsame Kinder haben, ist der Kindesunterhalt hinzuzuzählen und nicht mit dem Trennungsunterhalt verrechenbar.

Die Beantragung der entsprechenden finanziellen Leistungen sollte möglichst zeitnah nach der Trennung erfolgen, um einen Leistungsverlust zu vermeiden. Kontaktieren Sie mich in meiner Kanzlei in Schöneiche bei Berlin und profitieren Sie von meinen umfassenden Fachkenntnissen im Familienrecht!

Hier finden Sie mich

Rechtsanwältin Julia Müller
Berliner Straße 2
15566 Schöneiche

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