Schwerpunkte

Familienrecht in Schöneiche bei Berlin

Puppen als Symbol für Familienrecht

In einer Familie entstehen Rechtsbeziehungen zwischen natürlichen Personen, die durch das Familienrecht als Teilbereich des Zivilrechts geregelt sind. Zudem normiert das Familienrecht das Verhältnis zwischen Familie und Staat. Zu den typischen Situationen, in denen Eltern mit dem Familienrecht in Kontakt kommen, gehören Scheidungen der Ehe sowie die Klärung von Unterhalt und Sorgerecht. Sollten Sie in einem der Bereiche rechtliche Hilfe benötigen, ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt ratsam. Besuchen Sie mich gerne in meiner Kanzlei in Schöneiche nahe Berlin-Köpenick.

Als Rechtsanwältin für Familienrecht stehe ich Ihnen mit meiner Kanzlei Julia Müller kompetent zur Seite – sprechen Sie mich auf Ihr individuelles Anliegen an.

Das gilt es bei einer Ehescheidung zu beachten

Eine Scheidung der Ehegatten kann erst dann eingeleitet werden, wenn ein Trennungsjahr abgeschlossen ist. Das Trennungsjahr gibt Ehepartnern die Möglichkeit, sich zuerst einmal räumlich und mental voneinander zu trennen und sich klar darüber zu werden, ob die Trennung wirklich das Richtige ist. Mit dieser Prämisse soll die Institution Ehe in Deutschland geschützt werden. Eine Ausnahme besteht bei kurzer Ehedauer und dann, wenn eine ausreichende Begründung für eine Härtefallscheidung vorliegt. Ein Anwalt klärt dann, ob ein Härtefall vorliegt und steht Ihnen in dem Fall beratend und handelnd behilflich zur Seite. Wenn Sie sich bezüglich einer Scheidung sicher sind, ist es während des Trennungsjahres ratsam, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. In meiner Kanzlei in Schöneiche, am Rande von Berlin-Köpenick, kümmere ich mich diskret sowie professionell um Ihr Anliegen. Folgende Punkte gilt es zu klären:

  1. Welche Voraussetzungen sind für eine Ehescheidung notwendig?
  2. Welche Scheidungsunterlagen werden benötigt?
  3. Welche Scheidungsfolgeregelung soll vereinbart werden?

Familienrecht Berlin Köpenick Hammer

Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt

Für Mandanten stellen sich beim Thema Unterhaltsrecht bzw. Kindesunterhalt vor allem drei Fragen. Existiert eine Verpflichtung für eine Unterhaltszahlung? Wie lange gilt diese? Und: Wie hoch ist die Summe? Pauschale Angaben können kaum gemacht werden, da Rechte häufig reformiert werden und genaue Angaben von einem umfangreichen Prüfungsschema durch einen Anwalt abhängig sind. Auch der Ehevertrag spielt hier eine Rolle. Ein Anwalt oder eine Kanzlei mit hohem Fachwissen zum Thema Scheidung ist hier zwingend erforderlich. In meiner Kanzlei in Schöneiche bei Berlin-Köpenick berate ich Sie gerne ausführlich. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass ein Ehepartner Anspruch auf Unterhaltszahlungen besitzt, dessen Einkünfte nicht zur eigenen Versorgung ausreichen. Außerdem muss der zahlungspflichtige Ehepartner leistungsfähig sein.

Rechtsanwältin für Familienrecht Trauringe

Wer erhält das Sorgerecht für das gemeinsame Kind?

In meiner Kanzlei nahe Berlin-Köpenick berate ich Sie zum Thema Sorgerecht einfühlsam sowie diskret. Das Sorgerecht nach einer Scheidung der Ehe sorgt häufig für Streitigkeiten unter den ehemaligen Eheleuten. Ein Rechtsanwalt sollte hier ein umfassendes Einfühlungsvermögen mitbringen. Das Umgangsrecht für ein Kind darf nicht aus emotionalen Gründen entzogen werden. Das Gesetz stellt das Wohlergehen des Kindes stets an oberste Stelle, weshalb Eltern ihre eigenen Bedürfnisse diesem unterordnen müssen. Ein Anwalt für Familienrecht hilft bei der Klärung wichtiger Fragen. Wer erhält das Sorgerecht? Wie soll das Umgangsrecht geregelt werden? Über welche Entscheidungen muss informiert werden? Was ist erlaubt und was verboten? Wer zahlt für Schulausflüge?

Treten Sie für eine kompetente Beratung hinsichtlich dieser und weiterer Fragen mit meiner Kanzlei in Schöneiche bei Berlin-Köpenick in Kontakt.

FAQ

Einen Scheidungsantrag können Sie erst einreichen, wenn Ihre Ehe offiziell als unrettbar angesehen wird. Dazu müssen Sie als Ehepaar mindestens ein Jahr lang getrennt gelebt haben. Das Einreichen des Antrags vor dem Ablauf eines Jahres in Trennung ist nur im Härtefall als sogenannte Blitzscheidung möglich und wird nur selten zugelassen.

Im Scheidungsfall gibt es drei familienrechtliche Grundlagen, die zum Tragen kommen können:

  • Der Zugewinnausgleich
  • Die Gütertrennung
  • Die Gütergemeinschaft

In den meisten Fällen wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Dieser basiert auf der Annahme einer bestehenden Zugewinngemeinschaft, das bedeutet, dass beide Partner während der Ehe Geld verdient haben und nach der Scheidung jeweils die Hälfte des gemeinsam erwirtschafteten Verdienstes erhalten. Die genaue Berechnung der tatsächlich ausgezahlten Summen umfasst Punkte wie den Vermögensstand vor und nach der Eheschließung, besondere Extraeinkünfte einzelner Ehepartner sowie Erbschaften oder Lottogewinne. Liegt während der Ehe rechtlich keine Zugewinngemeinschaft, sondern eine Gütergemeinschaft vor, wird eine schlichte Gütertrennung vorgenommen. Hiernach behält jeder der Ehepartner sein derzeitiges Vermögen in jeweiliger Höhe. Die dritte und seltenste Form der Teilung ist die Gütergemeinschaft, bei der das Gesamtvermögen beider geschiedener Partner weiterhin zusammen genutzt und verwaltet wird.

Abweichungen von diesen Regelungen können vorkommen, wenn vor der Eheschließung ein rechtlich wirksamer Ehevertrag abgeschlossen wurde, der eine andere Teilung der Vermögensstände im Scheidungsfall vorsieht. Die Vermögensaufteilung nach der Scheidung gehört zu den häufigsten Rechtsstreitigkeiten im Familienrecht. Um in diesem Bereich abgesichert zu sein, sollten Sie sich sofort an mich wenden, um eine Übervorteilung der einen oder der anderen Seite zu vermeiden.

Das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile bleibt in den meisten Fällen auch nach einer Scheidung bestehen. Prinzipiell sieht das Familienrecht hier vor, dass die nötigen Maßnahmen zur Sicherung des Wohls Ihres Kindes getroffen werden. Das bedeutet in der Regel, dass das Kind von beiden Elternteilen versorgt wird. Ihrem Ehepartner kann das Sorgerecht daher nur dann entzogen werden, wenn dieser mit der Ausübung des Sorgerechts überfordert ist, überhaupt nicht dazu fähig ist oder seinem Kind in seiner Elternrolle schaden würde.

Prinzipiell ist dies nicht möglich. Wenn die Schulden nur von Ihrem Ehepartner ohne Ihre direkte Mitwirkung, ohne einen direkten Nutzen für Sie und ohne Ihre Unterschrift verursacht wurden, haften Sie in keinem Fall. Auch für den Zugewinnausgleich gilt dementsprechend: Schulden, die nur von einer Person allein gemacht wurden und damit nichts mit dem anderen Partner zu tun hatten, werden bei der Berechnung des Zugewinns nicht berücksichtigt. Sind die Schulden allerdings von beiden verursacht worden bzw. für beide Ehepartner entstanden, zum Beispiel im Rahmen eines Kredits für eine gemeinschaftliche Anschaffung, die aber nur von einem unterschrieben wurde, ist dies strittig. Meist wird in solchen Fällen für eine gemeinschaftliche Anhäufung der Schulden plädiert.

Der Versorgungsausgleich regelt die jeweiligen Ansprüche auf die Rente und ihre Höhe nach einer Scheidung. Das umfasst alle Zahlungen, die zur Absicherung des Ruhestandes beitragen sollen. Dazu gehören unter anderem:

  • Die gesetzliche Rente
  • Die Betriebsrente eines ehemaligen Arbeitgebers
  • Private Renten- und Zusatzversicherungen

Nach der Scheidung wird die spätere Gesamthöhe dieser Ansprüche automatisch vom zuständigen Familiengericht auf die Ehepartner aufgeteilt. Dieser Ausgleich zielt darauf ab, dass Sie und Ihr Ehepartner nach der Scheidung einen Rentenanteil in gleicher Höhe erhalten werden. Es erfolgt kein Versorgungsausgleich, wenn die Ehe weniger als drei Jahre lang Bestand hatte. Außerdem kann ich unter Umständen prüfen, ob der Versorgungsausgleich aufgrund von schwerwiegendem Fehlverhalten Ihres Partners ausgesetzt werden kann.

Wenn Sie während der Scheidungsphase lediglich über ein geringes Einkommen verfügen oder von hohen Schulden betroffen sind, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Diese umfasst mindestens die Übernahme sämtlicher Gerichtskosten und meistens auch die der Anwaltskosten. Die Verfahrenskostenhilfe muss beim zuständigen Gericht beantragt und dort geprüft werden.

Generell gilt im Familienrecht gemäß § 1569 BGB die Regelung, dass jeder der ehemaligen Ehepartner seinen Lebensunterhalt allein bestreiten muss. Wenn Sie oder Ihr ehemaliger Partner die Lebenshaltungskosten nach der Scheidung jedoch nicht allein aufbringen können, ist der andere zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Die Höhe der Zahlung richtet sich dabei allerdings nicht nach dem gewohnten Lebensstandard, sondern nur nach dem objektiv notwendigen Bedarf und die Zahlungsdauer ist begrenzt. Sie berechnet sich unter anderem danach, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes muss der versorgende Partner mit Unterhaltszahlungen unterstützt werden. Davon unabhängig sind etwaige Alimentenzahlungen an die minderjährigen Kinder. Die genaue Höhe und Dauer der Zahlungen sind ein höchst strittiges Thema und werden oftmals in Einzelfallentscheidungen vom zuständigen Familiengericht geklärt. Sind Sie in einer solchen Lage, stehe ich Ihnen gerne in einem ausführlichen Beratungsgespräch zur Seite und vertrete Ihre Interessen gegebenenfalls vor Gericht.

Hier finden Sie mich

Rechtsanwältin Julia Müller
Berliner Straße 2
15566 Schöneiche

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